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Immobilien im Wandel: Charging Infrastructure as a Service (CIaaS)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.2023 herrscht nicht nur in der Elektromobilitäts-Branche Verunsicherung, sondern in der gesamten Gesellschaft: Die VerfassungsrichterInnen haben die Umwidmung des Nachtragshaushalts 2021 in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz und somit für nichtig erklärt. Nach dem Urteil fehlen derzeit bis 2027 60 Milliarden Euro an Krediten, von denen nahezu fünf Milliarden in den Ausbau der Elektromobilität, vor allem den Ausbau von Ladeinfrastruktur (LI) fließen sollten. Trotz dieses Rückschlags bekräftigte die Bundesregierung auf dem „Autogipfel“ im Kanzleramt, zu dem am 27.11.2023 eine Vielzahl von VertreterInnen der Autobranche geladen wurde, dennoch ihr ehrgeiziges Ziel, bis 2030 fünfzehn Millionen zugelassene Elektrofahrzeuge zu erreichen.

Bei der Erreichung dieses Ziels wird der Ausbau von LI eine entscheidende Rolle spielen. Deshalb verwundert es wenig, dass Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) bereits im Vorfeld des Gipfels gegenüber dem Handelsblatt verlauten ließ, auch die Autoindustrie habe „einen Beitrag zum vorausschauenden Ausbau der Ladeinfrastruktur” zu leisten. Auf einer strategisch-planenden Ebene begegnete die Bundesregierung der Herausforderung dieses vorausschauenden Ausbaus mit dem richtungsweisenden Masterplan Ladeinfrastruktur II schon im Oktober 2022. Der Plan fordert „eine ausreichende Zahl von Ladepunkten im öffentlichen wie im nicht öffentlichen Bereich“ zu etablieren (ebd., S. 10), die dem Hochlauf der batteriebetriebenen Fahrzeuge vorausgehen soll.

Konkrete Ziele für die Anzahl der öffentlichen Ladepunkte sind ebenfalls definiert worden: Bis 2030 sollen deutschlandweit eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte für die bis dahin geplanten fünfzehn Millionen E-Autos zur Verfügung stehen. Trotz fehlender Vorgaben muss selbstverständlich auch die Anzahl der nicht öffentlichen Ladepunkte dieser Menge an E-Fahrzeugen gerecht werden, weil die meisten Menschen nicht vorwiegend unterwegs, sondern zuhause oder am Arbeitsplatz laden wollen. Zum Erreichen der ehrgeizigen Ziele muss demnach neben Ladepunkten im öffentlichen Raum und großen Ladeparks, die sich etwa an Autobahnraststätten befinden, in hohem Maße auch auf Immobilien aller Art zurückgegriffen werden. Hierbei geht es nicht nur um solche, die – wie etwa Parkhäuser oder Einkaufszentren – öffentlich erreichbar sind, sondern auch um nicht öffentlich zugängliche Gebäude – also Mehrfamilienhäuser, Unternehmenssitze und Hotels.

 

Herausforderungen für den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Immobilien

Für den Auf- und Ausbau von LI bestehen Herausforderungen auf verschiedenen Gebieten. So bleiben die Investitionsvolumina für Anbieter von Ladeinfrastruktur nach wie vor in jedem Anwendungsfall sehr hoch – ein Fakt, der sich gegenwärtig in Nachfinanzierungen bei vielen Anbietern widerspiegelt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bleibt überdies abzuwarten, wie sich in Zukunft die Akquirierung von Fördermitteln für LI gestaltet – zu diesem Zeitpunkt ist noch unabsehbar, ob bestehende Programme weitergeführt werden oder überhaupt neue Programme aufgesetzt werden. Bereits vor dem Urteil war das Akquirieren kompliziert: Die Programme sind hochgradig dynamisch und das Einpreisen der Gelder somit sehr schwer.

Hinzu kommen für den Immobiliensektor immer weitreichendere politische Richtlinien sowie Verordnungen auf EU- und Bundesebene, die die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und somit die für LI relevanten gebäudetechnischen Systeme betreffen. In diesem Kontext ist vor allem das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur an Immobilien zu nennen, das am 5. März 2021 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf den Weg gebracht wurde. Mit dem Gesetz werden Immobilienbesitzer verpflichtet, bei Neubau oder Renovierungsarbeiten notwendige Maßnahmen für die Anbindung von LI für Personen- und Nutzfahrzeuge zu schaffen. Die Ausprägung dieser Maßnahmen richtet sich einerseits nach den beiden Kategorien Wohngebäude und Nichtwohngebäude (Parkhäuser etc.), andererseits nach der Anzahl der dort jeweils vorhandenen Stellplätze. Die genauen Regelungen sehen dabei wie folgt aus:

  • Nach § 6 GEIG muss bei neu errichteten Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz für LI vorbereitet sein. Bei der Vorbereitung handelt es sich um die Installation von Schutzrohren für die später benötigten Elektrokabel.
  • Nach § 7 muss bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen mindestens jeder dritte Stellplatz für LI vorbereitet sein und zusätzlich ein Ladepunkt bereits errichtet werden.
  • Nach § 8 muss bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen jeder Stellplatz im oben definierten Sinn für LI vorbereitet sein.
  • Nach § 9 muss bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen jeder fünfte Stellplatz für LI vorbereitet und mindestens ein Ladepunkt installiert sein.
  • Nach § 10 sind darüber hinaus bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen nach dem 1. Januar 2025 mit einem Ladepunkt auszustatten.

Zusammenfassend stehen gewerbliche Immobilienbesitzer, die renovieren oder neu bauen wollen, nicht nur vor zusätzlichen Kosten, sondern auch vor zeitaufwendigen Prozessen bei Fördermittelbeantragungen und der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. All dies schreckt natürlich auch diejenigen Besitzer ab, die proaktiv handeln und ihre Immobilien freiwillig auf nachhaltige Mobilität und die Zukunft vorbereiten wollen.

 

ZEITSTROMS einzigartiges Investitionsmodell bietet die Lösung für unsichere Zeiten – Charging Infrastructure as a Service (CIaaS)

Das einzigartige Investitionsmodell von ZEITSTROM ist speziell auf die Behebung dieser Probleme ausgerichtet: Als Full-Service-Anbieter und Investor übernimmt ZEITSTROM nicht nur Planung, Installation, Betrieb und Sicherung der Ladestationen, sondern investiert auch in die LI und trägt demnach das finanzielle Risiko. ZEITSTROM bietet den Standortpartnern somit ein Rundum-sorglos-Paket – Charging Infrastructure as a Service (CIaaS). Auch nach dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil steht ZEITSTROM als Investor weiterhin für Ihre Projekte zur Verfügung: Als langfristig verlässlicher und finanzstarker Full-Service-Anbieter ist ZEITSTROM bestrebt, mit dem innovativen Investitionsmodell für Standortpartner Planungssicherheit zu schaffen und schon jetzt einen Ausweg aus der unsicheren Fördersituation zu weisen.

Dies ermöglicht es gewerblichen Immobilienbesitzern auch künftig, eine Renovierungsmaßnahme oder einen Neubau zu planen, ohne für die notwendige LI eigene Mittel einzusetzen. Sie profitieren aber selbstverständlich ebenso bei proaktiven Maßnahmen, die ihre Standortattraktivität, die langfristige Vermietbarkeit und ihr ESG-Rating steigern sollen.

Für Standortpartner, die sich für ein ZEITSTROM-Investment entschieden haben, läuft der Prozess zur Ladeinfrastruktur an der eigenen Immobilie folgendermaßen ab:

  1. Zunächst erarbeitet ein ExpertInnen-Team ein ganzheitliches Angebot, das auch das Investment für die LI der Immobilie(n) enthält. Hierbei finden alle standortbedingten Besonderheiten Beachtung. Es wird nach individuellen Lösungen gesucht, die 100%ig auf die vorliegende(n) Objekt(e) sowie die Wünsche der Immobilienbesitzer zugeschnitten sind.
  2. Danach geht ZEITSTROM in die Planung des Vorhabens und übernimmt die komplette Verantwortung für die LI.
  3. Ist die Planung abgeschlossen, kümmert sich ZEITSTROM um die gesamte Installation der LI und nimmt diese in Betrieb.
  4. Abschließend folgt die Betriebs- und Servicephase: ZEITSTROM sichert langfristig die störungsfreie Nutzung, übernimmt also den Betrieb sowie die Sicherung der LI und garantiert den etwa bei Störungen nötigen Service.Optional besteht für Standortpartner natürlich jederzeit die Möglichkeit einer sukzessiven Skalierung der LI. In diesem Fall beginnt der Prozess erneut von vorn.

 

ZEITSTROM beschleunigt auch in unsicheren Zeiten LI-Ausbau in allen Bereichen

ZEITSTROM leistet somit ungeachtet der gegenwärtig unsicheren Fördermittellage mit jedem neuen Standortpartner auch weiterhin einen wichtigen Beitrag bei der Erfüllung der ambitionierten Ziele der Bundesregierung – und das sowohl im öffentlichen als auch im nicht öffentlichen Bereich. Zu ZEITSTROMs Standortpartnern zählen beide: Solche mit öffentlicher LI – etwa Parkhausbetreiber, Kliniken und Mischimmobilienbesitzer – und auch mit nicht öffentlicher LI – Hotelbetreiber, Logistikunternehmen und Wohnquartiere. Unser innovatives Geschäftsmodell beschleunigt den Ausbau zudem, weil die gesamte Abwicklung der LI in den Händen von ZEITSTROMs ExpertInnen liegt. Die Standortpartner sparen eigene Ressourcen, können sich auf ihr jeweiliges Kerngeschäft konzentrieren und sich hier gegebenenfalls für Nachhaltigkeit einsetzen. ZEITSTROM liefert dafür nachhaltige Mobilität für nachhaltige Immobilien.

Symbolbild Zeitstrom Charging Infrastructure as a Service
ZEITSTROM Charging Infrastructure as a Service (CIaaS)

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